Wohl und Wehe. Zur Geschichte von Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung
Autorin: Dr. Agnes Arndt
Für die deutsche Übersetzung des Romans „The Children Act“ war er titelgebend, in zahllosen Beiträgen über die Auswirkungen der Corona-Pandemie tonangebend – der Kindeswohlbegriff ist ebenso unübersehbar wie umstritten. [1] Als so genannter „unbestimmter Rechtsbegriff“ adressiert er nicht nur Fragen der Chancen- und der Teilhabegerechtigkeit, der Bildungs-, Familien- und Sozialpolitik. Er artikuliert auch das gewünschte, aber meist schwer durchsetzbare Schutzbedürfnis von Kindern vor Missbrauch und Vernachlässigung. Zugleich reflektiert er jene Projektionen, die mit zeithistorischen Vorstellungen von Kindeswohl verknüpft sind. Zu der daraus resultierenden Vagheit des Begriffs haben – so seine Kritiker – Rechtsprechung und Gesetzgebung gleichermaßen beigetragen. [2]

Ian McEwan, Kindeswohl. Aus dem Englischen von Werner Schmitz, Zürich: Diogenes 2016.
Denn tatsächlich ist die Frage, was wir unter Kindeswohl verstehen, vielfach widersprüchlich und für Vereinnahmungen anfällig. Juristisch betrachtet geht es beim „Kindeswohl“ gerade nicht um Fragen des kindlichen Wollens und „Wohlfühlens“. Und auch dass Eltern in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrecht auf die Pflege und Erziehung ihrer Kinder dem Kindeswohl verpflichtet sind, beantwortet noch nicht die Frage, was kindliches Wohlbefinden ausmacht. Kommt es zu gerichtlichen Verfahren, in die Kinder und Jugendliche involviert sind, so muss der Begriff erst konkret ausgelegt und je nach Einzelfall inhaltlich präzisiert werden.
Historisch zeigt das Ringen um eine inhaltliche Begriffsbestimmung im Kontext der wichtigsten Reformen des Ehe- und Familienrechts, dass Kinder vor 1946 lediglich „Zuteilungsobjekt“ im Rahmen von Auseinandersetzungen über das elterliche Sorgerecht waren. Dies änderte sich mit der Aufnahme des Eltern-Kind-Verhältnisses in Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes sowie mit der Einführung des „wohlverstandenen Kindesinteresses“ in § 74 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Um dieses zu ermitteln, konnte das Gericht mit den Kindern „persönlich Fühlung nehmen“, ein Grundsatz, der zunächst zögerlich, mittlerweile aber regelmäßig praktiziert wird. Eine Annäherung an den Kindeswohlmaßstab wurde jedoch – wie Jan-Robert Schmidt gezeigt hat – allenfalls prozessual, nicht aber inhaltlich entwickelt, auch weil klare gesetzliche Vorgaben fehlten. [2] Von offensichtlichen Kindeswohlgefährdungen abgesehen, stieß das staatliche Wächteramt in der Bundesrepublik – als Konsequenz aus den nationalsozialistischen Eingriffen in den Privatraum der Familie sowie in Abgrenzung zum Staats- und Familienverständnis der DDR – an enge Grenzen.
Bis zur Abschaffung der Schuldfeststellung 1977 ging man bei Scheidungsprozessen in aller Regel von der „Vermutungswirkung“ aus. Wer das Scheitern einer Ehe herbeigeführt hatte, galt zumeist nicht als erziehungsgeeignet und bekam demnach kein Sorge-, sondern nur ein Umgangs-, vormals Verkehrsrecht mit seinem Kind. Dies änderte sich mit den Kindschaftsrechtsreformen von 1979 und 1998, die die schon früher bestehende Möglichkeit einer abweichenden und einvernehmlichen Elterneinigung nochmals stärkten und schließlich die Übertragung der Alleinsorge an ein Antragserfordernis knüpften. Faktisch wurde die gemeinsame Sorge zum Regelfall. Normative Kindeswohlkriterien wie Schuldfrage und Muttervorrang verloren an Bedeutung. Gleichzeitig stieg der Aufklärungsbedarf in Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen und zog eine stärkere Berücksichtigung der Befunde weiterer Fachdisziplinen nach sich.
Heute beschäftigen sich nicht nur Jurist*innen mit dem Begriff des Kindeswohls, sondern auch Psycholog*innen , Pädagog*innen, Soziolog*innen und Historiker*innen. Von unterschiedlichen Ansatzpunkten ausgehend zeigen sie, dass Rechtsnormen und -praktiken das Ergebnis machtvoller kultureller Aushandlungen sind und als solche auf die Ordnung moderner Gesellschaften zurückwirken. Die Bindungs- und Orientierungskraft solcher Normen und Konzepte, der durch sie ausgelöste und in sie eingespeiste Wertewandel ebenso wie ihr Potenzial zur Regulierung und Sanktionierung sozialer Gruppen macht deutlich, wie variabel und volatil Vorstellungen über das Kindeswohl sein können. Denn bei unbestimmten Rechtsbegriffen wie dem des „Kindeswohls“ handelt es sich nicht nur um Konzepte, die über Eingriffe des Staates in den Privatraum der Familie bestimmen, sondern in der Konsequenz auch zur Inobhutnahme von Kindern durch staatliche Fürsorgeeinrichtungen oder aber deren Verbleib in der Familie führen können.
Die historischen Fragen danach, welchem Bedeutungswandel das körperliche und seelische Wohlergehen von Kindern unterlag, welche Auswirkungen dies für den Schutz der Kinder vor Gewalt hatte und welche politisch und wirtschaftlich determinierten Vorstellungen über Kinder und Kindheit, Mutter- und Vaterschaft sowie das staatliche „Wächteramt“ dies offenbart, können und werden dazu beitragen, über die sozialen Kontexte und semantischen Konturen unserer Vorstellungen über das Kindeswohl stärker zu reflektieren und kritisch zu diskutieren. [3]
Wie sehr die Auseinandersetzung über das Kindeswohl nicht nur mit juristischen, sondern auch mit höchst individuellen Problemlagen verknüpft sein kann, zeigt nicht zuletzt die Protagonistin und Richterin Fiona Maye in Ian McEwans Roman. Besser als manches rechtshistorische Lehrbuch führt die Erzählung in die Komplexität der Idee des Kindeswohl ein und konfrontiert uns zugleich mit teils schwer auflösbaren normativen und ethischen Fragen.
[1] Ian McEwan, Kindeswohl, Zürich 2016, im englischen Original zwei Jahre zuvor unter dem Titel „The Children Act“ erschienen.
[2] Jan-Robert Schmidt, Will das Kind sein Wohl? Eine Untersuchung über Kindeswille und Kindeswohl im Sorge- und Umgangsrecht nach Scheidungen von 1946 bis 2016, Tübingen 2020.
[3] Agnes Arndt, Kindeswohl. Eine Sozial- und Kulturgeschichte der politischen Ökonomie von Fürsorge seit 1946, https://hait.tu-dresden.de/ext/forschung/forschungsprojekt-8204.

Dr. Agnes Anna Arndt ist Historikerin und leitet ein Projekt zur Geschichte des Kindeswohls und der Kinderrechte in Europa von 1924 bis 2024 am Hannah-Arendt-Institut für Totalitarismusforschung in Dresden.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
GroßVäter-Blog (27. Januar 2025). Wohl und Wehe. Zur Geschichte von Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung. Who Cares? Abgerufen am 11. November 2025 von https://doi.org/10.58079/13696



